bitte nehmt/nehmen Sie einen Auszug einer Verfügung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zur Kenntnis:
Nach § 9 Absatz 3 der Sars‐Cov 2 – Infektionsschutzverordnung müssen Personen nicht in Quarantäne, die unverzüglich nach der Einreise der zuständigen Behörde ein ärztliches Zeugnis in deutscher und englischer Sprache mit aktuellem Laborbefund vorlegen, dem zu Folge bei ihnen keine Anzeichen einer Infektion mit dem Sars‐Cov‐2‐Virus vorliegen.
Voraussetzungen dafür sind,
dass sich das ärztliche Zeugnis auf eine molekularbiologische Testung stützt,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen vom Robert‐Koch‐Institut hierfür empfohlenen Staat
höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wurde.
Voraussetzung für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht nach den Ferien ist, wenn bei Unterrichtsbeginn die Zeit der Quarantäne noch nicht abgelaufen ist, die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die vorstehenden Anforderungen erfüllt.
Ist bei Unterrichtsbeginn die Quarantänezeit noch nicht abgelaufen und kann kein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, gilt das Fehlen im Unterricht als unentschuldigt. Es kann nicht durch nachträgliche Erklärungen gemäß Nr. 7 Absatz 2 der AV Schulbesuchspflicht entschuldigt werden.
Ich wünsche uns allen einen gesunden Start in ein erfolgreiches Schuljahr!